Der Gesetzgeber hat sich in § 11 VerbrKrG dafür entschieden, auf der Grundlage der Refinanzierungsthese den Schaden in Anlehnung an den grundlegenden Refinanzierungssatz der Deutschen Bundesbank, den Rediskontsatz, zu definieren. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da Wechsel über den Rediskontsatz der Nationalbank zur Zeit wesentlich günstiger sind als kurzfristige Kredite, greifen immer mehr Betriebe darauf zurück und liquidieren so ihre "Schuldenstaus". (Quelle: TAZ 1990)