Die Möglichkeit des Übergangs zur privaten Krankenversicherung bei einem mehr oder weniger hohen Alter und mit Vorerkrankungen ist also überhaupt eine zusätzliche, von der Reichsversicherungsordnung nicht vorgesehene Vergünstigung. (Quelle: Die Zeit 1954)
Als die Reichsversicherungsordnung geschaffen wurde, gab es eine private Krankenversicherung im heutigen Sinne überhaupt nicht! (Quelle: Die Zeit 1954)
Der am 1. Januar 1914 in Kraft getretene § 178 der Reichsversicherungsordnung sah ursprünglich ein Erlöschen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Überschreitung einer Einkommensgrenze von 4000 Mark vor. (Quelle: Die Zeit 1954)