Streikaufruf noch der Aussperrungsbeschluß des Arbeitgeberverbandes die Suspendierung der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Es muß eine Teilnahmehandlung des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers hinzukommen, damit die Rechtsfolge des Ruhens eintritt. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)