Der Besser- oder Alleinverdienende soll aber sein Einkommen um eine "fiktive Unterhaltsleistung" in Höhe von jährlich 27 000 Mark mindern dürfen, die im Gegenzug der gering verdienenden Partner versteuern muss. (Quelle: DIE WELT 2000)
Denn auf die Unterhaltsleistung wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Damit sind die unter Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistung in Höhe von 27 000 DM modifizierten zu versteuernden Einkommen Ausgangsgröße für die weitere Berechnung. (Quelle: Welt 1998)