Da das Vergleichsverfahren zwecks Bereinigung der Schulden des Vergleichsschuldners erfolgt, steht hier der Betriebsrat mit seinen Rechten unbeschadet des einheitl. betriebsverfassungsrechtl. Funktionsorganismus dem Vergleichsschuldner gegenüber. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Für nach der Vergleichseröffnung entstandene Ansprüche hafte der Vergleichsschuldner in voller Höhe, eine Ausnahme hiervon hätte in dem bestätigten Vergleich geregelt sein müssen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)