Denn bei der Abschlussförderung handele es sich um eine Zusatzleistung, die Förderung innerhalb der Regelstudienzeit sei nicht betroffen, heißt es in der Begründung der Richter. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Die Kosten für die Zusatzleistung - zehn Prozent vom Honorar. (Quelle: Die Zeit 2000)
"Die Finanzierungsvermittlung stellt eine wirtschaftlich sinnvolle Zusatzleistung dar, die nicht den Zweck hat, den Steuerspareffekt der Anlage zu erhöhen", heißt es dazu in dem BMF-Schreiben. (Quelle: Die Zeit 2000)